Websites für Arztpraxen

Bei einer Praxisseite hängt an fast jeder Funktion eine Datenschutzfrage, die anderswo keine wäre. Dass jemand einen Termin bei einem Facharzt bucht, ist bereits ein Gesundheitsdatum — und Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Ein Terminwidget eines US-Anbieters weiß danach mehr über Ihre Patienten, als Ihnen lieb sein kann.

Was hier anders ist als anderswo

Heilmittelwerbegesetz

Das HWG untersagt irreführende und anpreisende Werbung im Gesundheitsbereich. Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen sind Vorher-Nachher-Darstellungen ausdrücklich verboten. Dazu kommt die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer, die berufswidrige Werbung untersagt.

Ein Termin ist ein Gesundheitsdatum

Nicht erst die Diagnose, schon die Buchung. Wer Terminvergabe über einen Dienst außerhalb der EU abwickelt, übermittelt eine besondere Kategorie personenbezogener Daten — mit entsprechend höheren Anforderungen an Rechtsgrundlage und Nachweis.

Das Publikum ist im Schnitt älter

Hier ist gute Lesbarkeit kein Compliance-Thema, sondern der Unterschied zwischen einem Anruf und einem verpassten Patienten. Große Schrift, hohe Kontraste und eine Telefonnummer, die auf dem Handy wählbar ist, wirken mehr als jedes Redesign.

Die Gestaltungsaufgabe

Lesbarkeit als Entwurf, nicht als Nachrüstung

Große Schrift und hohe Kontraste sind hier kein Kompromiss zulasten der Gestaltung, sondern deren Ausgangspunkt. Die Farbwelt soll beruhigen, ohne ins Kindliche zu kippen — der häufigste Fehler bei Praxisseiten.

Worauf wir zuerst achten

  • Sprechzeiten und Telefonnummer ohne Scrollen erreichbar, auf jedem Gerät
  • Urlaubs- und Vertretungshinweise pflegbar, ohne uns anzurufen
  • Terminvergabe entweder europäisch oder als schlichtes Rückrufformular
  • Anfahrt ohne eingebettete Karte eines US-Anbieters
  • Leistungen in der Sprache der Patienten, nicht in Abrechnungsziffern

Gestaltungsbeispiel

Beispielentwurf mit erfundener Praxis — zur Ansicht der Gestaltung, nicht als Referenz.

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Häufige Fragen

Dürfen wir Behandlungen auf der Website darstellen?

Sachliche Information über das Leistungsspektrum ist zulässig. Unzulässig wird es, wenn die Darstellung anpreisend wird oder Heilerfolge verspricht. Bei plastisch-chirurgischen Eingriffen sind Vorher-Nachher-Bilder nach dem HWG verboten.

Ist ein Online-Terminkalender datenschutzrechtlich problematisch?

Er kann es sein. Entscheidend ist, wer die Daten verarbeitet und wo. Ein europäischer oder selbst betriebener Dienst ist unkritisch, ein US-Anbieter erfordert eine tragfähige Grundlage für die Übermittlung besonderer Kategorien von Daten. Wir prüfen das vor der Auswahl, nicht danach.

Gilt die Barrierefreiheitspflicht auch für Praxen?

Das BFSG richtet sich an Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft — eine reine Praxis-Informationsseite fällt in der Regel nicht darunter. Gut lesbar sollte sie trotzdem sein, aus dem schlichten Grund, dass Ihre Patienten im Schnitt älter sind.

Passt das zu Ihrem Vorhaben?

Fünfzehn Minuten reichen meist, um zu klären, ob es passt und was es ungefähr kostet. Antwort in der Regel am nächsten Werktag.

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Die rechtlichen Hinweise auf dieser Seite geben den Stand nach unserer Kenntnis wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall fragen Sie bitte Ihre Kammer oder eine Kanzlei.